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10 Art. 230 StPO
- Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmass-
nahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es
um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft
während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).
- Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug
befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so
steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicher-
heitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erst-
mals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haf-
tentlassungsgesuch (E. 2.8).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
(SBK.2012.100).
Eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde ans Bundesgericht
wurde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni
2012).
1.1.
Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksge-
richt Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim
Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des
Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicher-
heitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der
gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs
zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch
nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230
Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter.
Das führt aber nicht dazu, dass dem Bezirksgericht Bremgarten oder
dem Verfahrensleiter im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
Parteistellung zukäme. Will der Verfahrensleiter dem Haftentlas-
sungsgesuch nicht entsprechen, beschränkt sich seine Rolle auf die
Weiterleitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht. Im
Rubrum des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts hätte mithin
nicht das Bezirksgericht Bremgarten als "Antragstellerin", sondern
der Beschuldigte als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft als
Gesuchsgegnerin aufgeführt werden müssen. Der Staatsanwaltschaft
sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch alle
Parteirechte einzuräumen (Art. 230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4
StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Mög-
lichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung - im Falle des
schriftlichen Verfahrens - die Möglichkeit einer Stellungnahme zum
Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. So-
dann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen
(Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom
19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel
ergreifen kann. Demgegenüber wäre der Verfahrensleiter des Be-
zirksgerichts, dem keine Parteistellung zukommt, selbstredend nicht
zur Beschwerde legitimiert. [...]
2.8.
Grundsätzlich ist auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs
Monate zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom
19. April 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 180 E. 3.5
S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August
2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Straf- Mass-
nahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an,
entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate,
denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungs-
noch in Sicherheitshaft.
Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den
vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs
vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeiti-
gen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass
der Beschwerdeführer fortan unter dem Regime der Sicherheitshaft
steht, die wiederum alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen ist.
Wird das Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich bis
anhin im vorzeitigen Straf- Massnahmenvollzug befand, abge-
wiesen, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitshaft erstmals drei
Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch
zu überprüfen ist. Soweit ersichtlich, ist diese Frage höchstrichterlich
aber noch nicht entschieden worden. Es ist somit nicht auszu-
schliessen, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs eines sich im
vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschuldigten die Sicherheits-
haft spätestens zusammen mit dem abweisenden Entscheid über das
Haftentlassungsgesuch anzuordnen ist. Das hat das Zwangsmass-
nahmengericht nicht getan. Zur Vermeidung einer ungesetzlichen
Haft und aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Sicher-
heitshaft vorliegend deshalb einstweilen für drei Monate bis zum
27. Juni 2012 anzuordnen. Diese kann nötigenfalls verlängert werden
bzw. ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen.